Witwen, Witwer und Waisenfond
Als Ergänzung zu den gesetzlichen Leistungen des Bundes und der Kantone kann Pro Juventute Beiträge an Witwen und Witwer mit Kindern sowie an Halb- und Vollwaisen ausrichten. Die notwendigen Mittel werden von der AHV finanziert
(Art. 17 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV).
Begünstigte
- Personen, die einen Anspruch auf eine Witwen-, Witweroder Waisenrente der AHV haben und die Voraussetzungen für eine zusätzliche finanzielle Unterstützung erfüllen
- Witwer mit Kindern bis zum vollendeten 18. AltersjahrWitwen mit Kindern (keine Altersbegrenzung)
- Halb- und Vollwaisen bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr
- Witwen ab dem 55. Altersjahr ohne Kinder, sofern die Arbeitssuche über längere Zeit erfolglos blieb
- Personen ausländischer Nationalität (Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA sofort; übrige gemäss Gesetz erst nach fünfjährigem ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz)
Die zusätzlichen Beiträge dienen dazu, die wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Art der Beiträge
- Ergänzende Ausbildungsbeiträge an Weiterbildung, Sprachaufenthalte, Förderunterricht
- Finanzielle Unterstützung an Studienkosten und Lebensunterhalt
- Monatlich wiederkehrende Beiträge an den Lebensunterhalt
- Überbrückungsbeiträge bis zum Einsetzen der gesetzlichen Leistungen
- Beiträge an notwendige Anschaffungen wie Kleider, Haushaltsgeräte, Möbel
- Beteiligung an Todesfallkosten, Umzugskosten, Mietzinsdepot, Ferienaufenthalt
- Unterstützung an die Kosten einer Haushaltshilfe zur Betreuung der Kinder oder an die Kosten eines Aufenthaltes der Kinder bei Drittpersonen
Vermögensfreigrenzen
Beiträge können nicht gewährt werden, wenn das bewegliche Vermögen (z. B. Bargeld, Bank-/Postguthaben, Wertpapiere) folgende Beträge übersteigt:
- 25 000 Franken bei Witwe/Witwer
- 15 000 Franken bei Halb-/Vollwaise
Abgrenzungen
- Witwen, Witwer mit Kindern sowie Halb- und Vollwaisen, die eine Invalidenrente beziehen, wenden sich an die Stiftung Pro Infirmis
- Für Witwen und Witwer mit Kindern, die das Pensionierungsalter erreicht haben, ist Pro Senectute zuständig
- Personen, welche von der öffentlichen Sozialhilfe dauernd unterstützt werden, wenden sich an die für sie zuständige Fürsorgebehörde
Kontakt
Pro Juventute Thurgau
Riethaldenstrasse 23
8266 Steckborn
T 052 761 38 12
kantonalstelle@projuventute-tg.ch
Geschäftszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag, 14:00 - 17:00 Uhr